Image

BCY-AGB-000 AGB DER BAYERN-CHEMIE
VERSION 03, Stand 01. Dezember 2015

Postfach 11 31
84544 Aschau am Inn
Deutschland

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BAYERN-CHEMIE GMBH

§1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge zwischen der Bayern-Chemie GmbH
(nachfolgend BC genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt), auch wenn Folgeaufträge
ohne ausdrückliche Bezugnahme hierauf abgeschlossen werden sollten.
Gültig ist die jeweils letzte Fassung dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Geschäftsbedingungen des AG oder einzelne Punkte daraus gelten nur, wenn die BC diese ausdrücklich und
schriftlich bei Auftragsannahme bestätigt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen der nachfolgenden Geschäftsbedingungen sich als unwirksam erweisen,
ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
(4) Unwirksame Klauseln sind im Rahmen der Vertragsauslegung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der nichtigen Klausel möglichst nahe kommen.
(5) Die aktuell gültige Fassung dieser Geschäftsbedingungen wird durch die BC auf deren Internet-Homepage
zur Einsicht abgelegt.


§2 Vertragsschluss
(1) Angebote der BC sind freibleibend. Die BC ist nicht an ihr abgegebenes Angebot bis zum Vertragsabschluss gebunden, sofern keine Angebotsgültigkeit vermerkt ist. Die Auftragsannahme durch die BC bedarf in jedem Fall der Schriftform.


§3 Leistungsort und Weisungsrechte
(1) Ort der Leistungserbringung sind die Einrichtungen der BC an deren Standort in Aschau am Inn.
(2) Die BC behält sich vor, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben oder durch den Einsatz eigener Mitarbeiter an anderen Standorten, auch des Auftraggebers, zu erbringen.
(3) In diesem Fall steht das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der BC ausschließlich BC zu. Der AG hat kein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BC, noch haben diese ein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern und Betriebsangehörigen des AG.
(4) Der AG und die BC sind sich darüber einig, daß im Rahmen der Auftragsabwicklung ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Mitarbeitern der BC einerseits und dem AG andererseits weder gewollt noch begründet wird.


§4 Lieferbedingungen
(1) Der Liefertermin ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Dessen Einhaltung setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der AG alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Stellung von ihm zu beschaffender Materialproben oder Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verschiebt sich der Liefertermin angemessen.
(2) Dies gilt nicht, soweit die BC die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
(4) Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Das gilt auch, wenn diese Behinderungen während des Verzuges oder bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Die BC teilt dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Behinderungen baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als 6 Monate andauert, ist jede Partei nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten. Aus der Überschreitung des Liefertermins kann der AG keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die BC herleiten, es sei denn, daß die Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Falls die BC schuldhaft einen ausdrücklich vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der AG eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-VerzugSetzung – bei der BC zu gewähren.
(7) Um vom Vertrag zurückzutreten, hat der AG eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen.
(8) Beruht der von der BC zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet die BC nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.


§5 Vergütung und Zahlungen
(1) Mit Bestätigung Auftragsannahme durch die BC sind vom Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung zu entrichten.
(2) Für die weitere Vergütung behält sich die BC vor, Abschlagszahlungen entweder monatlich und/oder für jeweilige Arbeitsabschnitte in Rechnung zu stellen.
(3) Die Rechnungen der BC sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Als Zahlung gilt die Gutschrift des jeweiligen Betrages auf dem Konto der BC. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, hat er den Rechnungsbetrag ab Verzugsbeginn zuzüglich Verzugszinsen von mindestens 5% über den jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (ggf. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu entrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Der AG ist zur Aufrechnung von Forderungen der BC nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und von BC unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der AG zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§6 Mitwirkungspflicht des AG, Nutzungsrechte
(1) Der AG hat dafür Sorge zu tragen, daß der BC alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihr alle Informationen erteilt werden und sie von allen für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst im Verlauf der Auftragsabarbeitung dem AG bekannt werden.
(2) Der AG ist allein verantwortlich für den Inhalt von Vorlagen, insbesondere Datenträgern.
(3) Die BC hat das Recht die in §6 (1) genannten, vom AG beigestellten Informationen zur Erfüllung des Auftrags kostenlos zu nutzen und zu vervielfältigen.
(4) Auf Verlangen der BC hat der AG die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
(5) Bei Tätigkeiten von Mitarbeitern der BC außerhalb der Einrichtungen der BC wird der AG unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
(6) Die Anlieferung von zu untersuchenden Proben oder anderen Beistellungen erfolgt auf Gefahr und Kosten des AG. Sämtliche Gefahren- und Handhabungshinweise für die Proben sind – soweit deren Zusammensetzung bekannt ist – der BC mitzuteilen.


§7 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen und Rückstellmustern
(1) Die BC verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen bis zur Erfüllung des Vertrags ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, daß Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages entweder auf Anforderung oder nach Beendigung des Vertrages dem Vertragspartner zurückzugeben. Eine Haftung für Schaden an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.
(2) Rückstellmuster von Proben werden durch die BC grundsätzlich nicht aufbewahrt. Die Aufbewahrung von Rückstellmustern auf Kundenwunsch, soweit technisch möglich, kann individuell vereinbart werden. Die Kosten hierzu trägt der AG


§8 Mängelansprüche und Haftung
(1) Die Haftung der BC richtet sich ausschließlich nach den in diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen.
(2) Ansprüche des AG auf Ersatz von Schäden, die dem Liefergegenstand nicht unmittelbar anhaften, aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung der BC, einschließlich des Verschuldens bei Vertragsschluss, Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen, sind ausgeschlossen.
(3) Der AG ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ab Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel zu, untersuchen und Mängel gegenüber der BC zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Ablieferung bei der BC eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei der BC eingeht.
(4) Sollte das Werk / die Dienstleistung mit einem Mangel behaftet sein, bessert die BC innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl entweder nach, stellt neu her oder liefert neu.
(5) Der Rücktritt des AG ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel der Sache geltend gemacht wird.
(6) Im Übrigen haftet die BC gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.


§9 Verjährung, Abnahme
(1) Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten ab der Abnahme. Sollte eine Abnahme nicht möglich sein, beginnt die Verjährung von sechs Monaten mit der Übergabe.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AG nicht innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung Gegenteiliges gegenüber der BC erklärt. Es kommt auf den Zugang dieser Erklärung an.
(3) Das Rücktrittsrecht erlischt nach sechs Monaten ab der Übergabe.


§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, und auch das Angebot selbst und dessen Inhalt bleiben im Eigentum der BC, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht ohne schriftliche Einwilligung der BC zulässig.
(2) Die gelieferten Waren und Werke verbleiben bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung der Waren und Werke und der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses der BC gegen den AG zustehenden Forderungen im Eigentum der BC.


§11 Urheberrechte
(1) Der BC stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu. Eine Nutzung dieses Know-hows ist nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung gestattet. Eine Weitergabe / Nutzung durch Dritte, Konzern- oder Tochterunternehmen ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung der BC erlaubt und wird dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt die BC dem AG das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht liefergegenstandsgemäßen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BC und sind gesondert zu vergüten.


§12 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand ist München.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auch dann, wenn der AG kein Deutscher bzw. keine deutsche Firma sein sollte.


§13 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bayern-Chemie

AGB der Bayern-Chemie